Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich an Ihrer augenoptischen Versorgung:
- bei Vorliegen einer gemäß den Richtlinien der WHO bestehenden Sehbehinderung (Sehleistung/Visus < 0,3)
- als Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe:
- bei Brillenwerten > 6,0 dpt (plus oder minus) in der Sphäre
- oder > 4,0 dpt Zylinder (Astigmatismus/"Hornhautverkrümmung")
- als therapeutische Sehhilfe bei verschiedenen Augenerkrankungen
Bei der Festlegunge der übernommenen Kosten orientieren sich die gesetzlichen Krankenkassen an den Begriffen "ausreichend" "zweckmäßig" und "wirtschaftlich".
Über diese vereinbarten Vertragspreise hinausgehende Ausstattungswünsche sind in der Regel von den Versicherten selbst zu tragen.
Die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt mit unentspiegelten Kunststoffgläsern mit Brechnungsindex n=1,5. Ab +/- 10,0 dpt mit Kunststoffgläsern mit Brechungsindex n=1,67.
Die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt mit formstabilen Kontaktlinsen. Weiche Kontaktlinsen können zu Lasten der GKV nur bei Unverträglichkeit von formstabilen Kontaktlinsen abgerechnet werden.
Für Menschen mit einer Sehleistung unter 0,3 ist die Versorgung mit vergrößernden Sehhilfen(Lupen, Lupenbrillen, Bildschirmlesegeräten, etc.) möglich.